Montag, 6. Juli 2009

Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Zulässigkeit einer Bildbericht- erstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen

Beschwerdeführer sind Prinzessin Caroline von Hannover und zwei Presseverlage. Die Verlegerin der Zeitschrift "Frau im Spiegel" hatte über eine Erkrankung des Fürsten Rainier von Monaco, über eine mögliche Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Gesellschaftsball sowie über einen beliebten Wintersportort berichtet und den Beiträgen jeweils Fotografien beigegeben, welche die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann im Urlaub zeigen. Die Verlegerin der Zeitschrift "7 Tage" hatte über die Vermietung einer Ferienvilla der Eheleute berichtet und diesen Beitrag mit einem Foto bebildert, das die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann im Urlaub zeigt.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18.03.2008

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