Mittwoch, 8. Juli 2009

Verfassungsbeschwerde gegen Abschiebung beziehungsweise Überstellung aus den USA nicht zur Entscheidung angenommen

Der in der Ukraine geborene und zurzeit staatenlose Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. Mai 2009 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts München in Untersuchungshaft. Dem Beschwerdeführer, der am Tage seiner Inhaftierung von den USA nach Deutschland abgeschoben beziehungsweise überstellt wurde, wird vorgeworfen, sich im Jahre 1943 im deutschen Vernichtungslager Sobibor im damals besetzten Polen in mindestens 29.000 Fällen der Beihilfe zum Mord gemäß § 211, § 27, § 52 StGB strafbar gemacht zu haben, indem er als Aufseher die Menschen in die Gaskammern getrieben habe. Ein amerikanisches Bundesgericht erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers, dem die amerikanische Staatsbürgerschaft aberkannt worden war, in die Ukraine, nach Polen oder nach Deutschland für zulässig. Gegen diese Entscheidungen eingelegte Rechtsmittel hatten sämtlich keinen Erfolg. Während sowohl Polen als auch die Ukraine eine Aufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen der von den USA geplanten Abschiebung jeweils ablehnten, erklärte sich die Bundesrepublik Deutschland zu seiner Aufnahme bereit. Der Beschwerdeführer wandte sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Verwaltungsgericht Berlin, mit dem Ziel die Bundesrepublik Deutschland vorläufig zu verpflichten, die Überstellung des Beschwerdeführers aus den USA in die Bundesrepublik Deutschland zu verhindern. Dieser Antrag und die gegen die ablehnende Entscheidung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhobene Beschwerde blieben jeweils erfolglos. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Diese ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung nicht substantiiert begründet hat.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 08.07.2009

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