Mittwoch, 29. April 2009

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Fortfall des Kindesgeldes bei Überschreitung des Jahresgrenzbetrages

Der 1980 geborene Sohn der Beschwerdeführerin war zunächst als Auszubildender, im Anschluss als Angestellter bis zum 31. März 2000 bei einer Bank beschäftigt. Im April 2000 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von 1.189,50 DM. Am 1. Mai 2000 trat er seinen Grundwehrdienst an. Die im Ausgangsverfahren beklagte Agentur für Arbeit Lüneburg - Familienkasse - setzte das Kindergeld für April 2000 auf 0,-- DM fest, weil die Bezüge des Sohnes in diesem Monat den anteiligen Jahresgrenzbetrag von 1.125,-- DM überschritten. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Klage wies das zuständige Finanzgericht ab; die anschließende Revision wurde vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2009

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