Mittwoch, 29. April 2009

Heimliches Abhören der Gespräche eines Beschuldigten mit seiner Ehefrau im Besuchsraum während der Untersuchungshaft

Das Landgericht Kempten hat den Angeklagten am 1. August 2008 unter anderem wegen Mordes, begangen aus niedrigen Beweggründen, zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts heiratete der Angeklagte, ein marokkanischer Staatsangehöriger, im Jahr 2006 seine auch aus Marokko stammende, in Deutschland lebende Ehefrau und zog zu ihr nach Kempten. Dort besuchte er ab Oktober 2006 einen Deutschkurs. Zwischen dem Angeklagten und seiner ebenfalls verheirateten Deutschlehrerin, dem späteren Opfer der Tat, entwickelte sich schon bald eine außereheliche intime Beziehung. Bei einem Treffen am 12. September 2007 in der ehelichen Wohnung des Angeklagten kam es zwischen diesem und der später Getöteten zu einem Streit. Nachdem beide zunächst einvernehmlich miteinander geschlafen hatten, verlangte der Angeklagte plötzlich von ihr, ihren Ehemann zu verlassen und mit ihm, dem Angeklagten, ins Ausland zu gehen. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, drohte der Angeklagte, ihren Ehemann von der außerehelichen Beziehung zu unterrichten. Zu diesem Zweck hatte er schon zuvor den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr heimlich gefilmt. Die später Getötete wies das Ansinnen des Angeklagten zurück. Für sie kam eine Trennung von ihrem Ehemann unter keinen Umständen in Betracht. Weil der Angeklagte sich hiermit nicht zufrieden geben wollte, rief er am Morgen des 17. September 2007 mehrfach bei ihr an und überredete sie zu einem Treffen auf einem Parkplatz in Kempten. Von dort aus fuhren beide im Pkw des Tatopfers zu einem kleinen Stausee zwischen Börwang und Wildpoldsried. Dort kam es wieder zu einem Streit, weil sich die dann Getötete auch weiterhin weigerte, ihre Familie zu verlassen. Der Angeklagte schlug ihr daraufhin heftig ins Gesicht. Mit einem weiteren kräftigen Schlag gegen den Hals brach er ihr das rechte obere Kehlkopfhorn. Dann entschloss er sich, sein Opfer zur Durchsetzung sein! es absol uten Macht- und Besitzanspruchs zu töten. Er erwürgte es und legte den Leichnam in einer versteckt liegenden Erdmulde ab. Anschließend fuhr er zurück nach Kempten, wo er zunächst in der ehelichen Wohnung am Computer arbeitete und später seine Ehefrau von der Arbeit abholte.

Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Heimliches Abhören der Gespräche eines Beschuldigten mit seiner Ehefrau im Besuchsraum während der Untersuchungshaft

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2009

Haben Sie noch Fragen zum Straf- und Strafverfahrensrecht? Bei JuraPortal24.de finden Sie Anwälte für Straf- und Strafverfahrensrecht, die Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen.