Die Beklagte stellt Milcherzeugnisse her und vertreibt einen Früchtequark mit der Bezeichnung "Monsterbacke". Auf dessen Verpackungsoberseite verwendet sie den Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!". Die Klägerin hält dies für unzulässig im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 9 und 10 der sogenannten Health-Claim-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1924/2006), weil der Werbeslogan sowohl nährwert- als auch gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte, weiter erforderliche Angaben aber fehlten. Im Übrigen sei der Slogan irreführend nach § 11 Abs. 1 LFGB, weil nicht auf den gegenüber Milch erheblich erhöhten Zuckergehalt hingewiesen werde. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch genommen.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 05.12.2012
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