Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den in der Pressemitteilung Nr.94/2012 für den 11. September 2012 angekündigten Verhandlungstermin zur Frage der Wirksamkeit einer Entgeltklausel über eine "Bearbeitungsgebühr" bei Darlehen aufgehoben, weil die beklagte Sparkasse ihre Revision zurückgenommen hat. Damit ist das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden, wonach die streitgegenständliche Klausel - "
Bearbeitungsgebühr (vom ursprünglichen Kreditbetrag) 2 %" - unwirksam ist, rechtskräftig.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.08.2012
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