Mittwoch, 11. Juli 2012

Öffentlicher Dienst - Kürzung der Jahressonderzahlung bei Arbeitgeberwechsel

Nach § 20 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) haben Beschäftigte, die am 1. Dezember eines Jahres im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung gegen ihren Arbeitgeber. Der Anspruch vermindert sich nach § 20 Abs. 4 TV-L um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts hat.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2012

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