Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte mit Beschluss vom 4. Mai 2012 im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, dass die durch die Neufassung des § 66b Abs. 1 TKG eingeführte Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft tritt. Über den Sachverhalt informiert die Pressemitteilung
Nr. 27/2012 vom 4. Mai 2012, die auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden kann. Das die Neufassung enthaltende Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen ist am 9. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22.05.2012
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