Dienstag, 17. April 2012

Die Vorverlegung des Rückflugs um 10 Stunden kann den Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichten

Die Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Lebensgefährten die Rückzahlung eines gezahlten Reisepreises und Schadensersatz.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17.04.2012

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