Beabsichtigt der Arbeitgeber Massenentlassungen, muss er gemäß § 17 Abs. 2 KSchG vor Erklärung der Kündigungen den Betriebsrat unterrichten. Nimmt der Betriebsrat hierzu Stellung, muss der Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG seiner Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit diese Stellungnahme beifügen. Ist die Stellungnahme in einen der Massenentlassungsanzeige beigefügten Interessenausgleich integriert, ist der gesetzlichen Anforderung genügt. Einer separaten Stellungnahme in einem eigenständigen Dokument bedarf es nicht.
Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Stellungnahme des Betriebsrats zu bevorstehenden Massenentlassungen in einem Interessenausgleich ohne Namensliste
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21.03.2012
Haben Sie noch Fragen zum Kündigungsschutzrecht? Bei JuraPortal24.de finden Sie Anwälte für Kündigungsschutzrecht, die Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen.