Die Vergütung von Berufsbetreuern ist im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geregelt. Der bei der Vergütungsfestsetzung anzusetzende Zeitaufwand des Betreuers ist in § 5 VBVG pauschal bestimmt. Danach wird der Stundenansatz allein nach der Dauer der Betreuung und dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten bemessen, d. h. ob dieser in einem Heim oder zu Hause lebt. Auf den tatsächlichen Betreuungsaufwand kommt es nicht an. Der für die Betreuung einer mittellosen Person ansetzungsfähige und damit vergütungsrelevante Zeitaufwand ist gegenüber dem bei Betreuung einer bemittelten Person geringer bemessen. Im ersten Fall ist die Vergütung aus der Staatskasse zu entrichten, während der bemittelte Betreute selbst mit der Betreuervergütung belastet wird.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2011
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