Freitag, 16. September 2011

Antrag des Schleswig-Holsteinischen Landtags im Bund-Länder-Streit gegendie �Schuldenbremse� unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht kann unter anderem gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG angerufen werden, wenn zwischen Bund und Ländern Meinungsverschiedenheiten über die gegenseitigen verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten bestehen (Bund-Länder-Streit). Nach dem Wortlaut des § 68 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) können für den Bund nur die Bundesregierung und für ein Land nur die Landesregierung Antragsteller in einem solchen Verfahren sein.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2011

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