Elterngeld kann vom Tag der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. Jedoch darf gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) die Bezugszeit für einen Elternteil grundsätzlich nicht mehr als 12 Monate betragen, mindestens 2 Monate Elterngeld müssen vom anderen Elternteil in Anspruch genommen werden (sogenannte Partner(innen)- oder Vätermonate). Ausnahmen gelten z. B. für Alleinerziehende.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14.09.2011
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