Nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) konnte zuletzt ein Erziehungsgeld von 300 monatlich bis zum 24. Lebensmonat des Kindes gewährt werden, auf das nach den festgesetzten Einkommensgrenzen jedoch Eltern mit höherem Einkommen keinen Anspruch hatten. Dagegen gewährt das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundeselterngeldgesetz (BEEG) bis zur Vollendung des 12. bzw. des 14. Lebensmonats des Kindes ein Elterngeld, dessen Höhe sich nach dem durchschnittlichen Einkommen des berechtigten Elternteils der letzten zwölf Monate richtet und von mindestens 300 bis zu 1.800 monatlich reichen kann. Somit brachte das neue Gesetz Verbesserungen für besser verdienende Eltern, die zuvor keinen Zugang zum Erziehungsgeld hatten, aber wegen des kürzeren Bezugszeitraums auch Verschlechterungen insbesondere für Eltern mit geringem oder keinem Einkommen. Nach der Stichtagsregelung des § 27 Abs. 1 BEEG haben Anspruch auf Elterngeld nur Eltern, deren Kind nach dem 31. Dezember 2006 geboren oder zur Adoption aufgenommen worden ist. Für die vorher geborenen bzw. adoptierten Kinder gelten die Erziehungsgeldregelungen fort.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 05.05.2011
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