Nach § 79 Abs. 1 Normalvertrag Bühne (NV Bühne), bei dem es sich um einen Tarifvertrag für Solomitglieder, Bühnentechniker, Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder handelt, sind mit der Opernchormitgliedern gezahlten Vergütung u.a. kurze solistische Sprech- und/oder Gesangsleistungen abgegolten. Für die Übernahme kleinerer Partien ist gemäß § 79 Abs. 2 Buchst. a NV Bühne dagegen eine angemessene Sondervergütung zu zahlen. Eine sondervergütungspflichtige kleinere Partie liegt vor, wenn das Opernchormitglied aus dem Opernchorkollektiv heraustritt. Das setzt voraus, dass es eine nach der konkreten Inszenierung und nach ihrem Umfang eigenständige Leistung erbringt.
Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Zum Anspruch von Opernchormitgliedern auf Sondervergütung für partiturgerechte Duo- und Quartettauftritte in einer Aufführung der Oper Idomeneo von W. A. Mozart
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2010
Brauchen Sie Rechtsberatung zu diesem Thema? Dann finden Sie doch bei JuraPortal24.de einen passenden Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.