Donnerstag, 16. Dezember 2010

Aktuelles zum Arbeitsrecht

Nach § 79 Abs. 1 Normalvertrag Bühne (NV Bühne), bei dem es sich um einen Tarifvertrag für Solomitglieder, Bühnentechniker, Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder handelt, sind mit der Opernchormitgliedern gezahlten Vergütung u.a. kurze solistische Sprech- und/oder Gesangsleistungen abgegolten. Für die Übernahme kleinerer Partien ist gemäß § 79 Abs. 2 Buchst. a NV Bühne dagegen eine angemessene Sondervergütung zu zahlen. Eine sondervergütungspflichtige „kleinere Partie“ liegt vor, wenn das Opernchormitglied aus dem Opernchorkollektiv heraustritt. Das setzt voraus, dass es eine nach der konkreten Inszenierung und nach ihrem Umfang eigenständige Leistung erbringt.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2010

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