Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine gegen das Zensusgesetz 2011 (ZensG) gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgerichtsgesetz an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde stellt.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 01.10.2010
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