Donnerstag, 30. September 2010

Betriebsrentenanwartschaften: Auskunftsanspruch gegen Betriebsveräußerer?

Geht ein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf einen anderen Arbeitgeber über, so hat der Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB keinen Anspruch auf Auskunft über die Höhe seiner bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften auf Betriebsrente, da diese Anwartschaften nicht Folge des Betriebsüberganges sind. Auch der Auskunftsanspruch nach der früheren Fassung des § 2 Abs. 6 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) und der diesem entsprechenden Regelung in § 17 des bei der Deutschen Bahn AG geltenden Versorgungstarifvertrages besteht nicht im Falle des Betriebsüberganges. Der nunmehr bestehende Auskunftsanspruch nach § 4a BetrAVG richtet sich nur gegen den Betrieberwerber, nicht den Veräußerer.

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