Führt der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung nicht ordnungsgemäß durch, kann der Betriebsrat die Unterlassung vereinbarungswidriger Maßnahmen verlangen. Auf seinen Antrag kann das Arbeitsgericht im Falle einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro androhen. Die Verhängung von Ordnungshaft gegen den Arbeitgeber für den Fall, dass dieser das Ordnungsgeld nicht zahlt, ist dagegen unzulässig.
Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Keine Ordnungshaft bei mitbestimmungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2010
Haben Sie noch Fragen zum Arbeitsrecht? Bei JuraPortal24.de finden Sie Anwälte für Arbeitsrecht, die Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen.