Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste im Jahre 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung seines Asylantrags trug er im Wesentlichen vor, aufgrund seiner Aktivitäten als Mitglied der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) von den türkischen Behörden gefoltert und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein. Durch die deutschen Behörden wurde zunächst festgestellt, dass in der Person des Beschwerdeführers die Voraussetzungen eines Abschiebeverbots wegen politischer Verfolgung vorliegen, und später auch seine Asylberechtigung anerkannt.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2010
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