Freitag, 12. Februar 2010

Verfassungsbeschwerde gegen � 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) unzulässig

Der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf 100,-- €. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer begründeten anwaltlichen Abmahnung die vollen Gebühren, die sich am Streitwert orientierten, vom Verletzer ersetzt verlangt werden.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2010

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