(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Bundesgerichthof bestätigt Verurteilung wegen Geldwäsche § 261 Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2010
Noch mehr aktuelle Informationen finden Sie hier: JuraPortal24.de - Anwaltsverzeichnis | Rechtsberatung