Enthält das Tätigkeitsmerkmal der angestrebten Vergütungsgruppe eine besondere quantitative Bestimmung bezüglich des Anteils einer bestimmten Anforderung (hier: mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen - VergGr BAT Vc), dessen Vorliegen das Landesarbeitsgericht hinsichtlich des geforderten Anteils verneint, so muss es jedenfalls dann auch ohne gesonderten Klageantrag das Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Vergütungsgruppe überprüfen, wenn ein ansonsten identisches Tätigkeitsmerkmal einen geringeren Anteil derselben Anforderung (hier: mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen - VergGr BAT VIb) vorsieht und der Arbeitnehmer bislang Vergütung nach einer noch niedrigeren Vergütungsgruppe (VergGr BAT VII) erhält. In diesem Falle könnte die Klage teilweise begründet sein.
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