Mittwoch, 13. Januar 2010

Nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen Sexualstraftäter scheitert am Fehlen neuer Tatsachen

Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs sind die Voraussetzungen der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB gegen einen im Jahre 1995 zu einer 14-jährigen Freiheitsstrafe verurteilten, heute 58-jährigen Sexualstraftäter.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2010

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