Der Beschwerdeführer besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Ihm wird vorgeworfen, er habe als Gebietsverantwortlicher der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) die Ausführung eines Bombenanschlags auf einen Provinzgouverneur beschlossen und angeordnet. Aufgrund eines Haftbefehls eines türkischen Schwurgerichts ersucht die türkische Regierung um seine Auslieferung. Seit dem 2. April 2009 befindet sich der Beschwerdeführer in Auslieferungshaft. In der Türkei droht ihm im Falle einer Verurteilung eine sogenannte erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Auch eine Begnadigung ist nur wegen einer dauerhaften Krankheit, wegen Behinderung oder aus Altersgründen möglich. Das Oberlandesgericht Hamm erklärte die Auslieferung für zulässig.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2010
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