Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Effektiver Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG ist durch die Möglichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klageerhebung ausreichend gewährleistet
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2009
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