Der Beschwerdeführer meldete im Voraus bis in das Jahr 2010 jährlich wiederkehrend, darunter auch für den 20. August 2005, eine Veranstaltung unter freiem Himmel in der Stadt Wunsiedel mit dem Thema Gedenken an Rudolf Heß an. Die geplante Versammlung wurde - gestützt auf § 15 Abs. 1 VersG in Verbindung mit § 130 Abs. 4 StGB - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz und die daraufhin erhobene Klage blieben durch alle Instanzen erfolglos.
Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: § 130 Abs. 4 StGB ist mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2009
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