Der Bundesfinanzhof sieht seit dem Jahr 1992 den Ertragsanteil einer Leibrente als Gegenleistung für eine - nicht existenzsichernde - Vermögensumschichtung als pauschalierten Zinsanteil an. Wegen des Abzugsverbots für private Schuldzinsen konnte nach dieser Rechtsprechung der Ertragsanteil bei demjenigen, der zur Zahlung der Leibrente verpflichtet ist, nicht als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG abgezogen werden.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2009
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