Montag, 14. September 2009

II. Zivilsenat entscheidet über Haftung wegen Insolvenz einer Gesellschaft für Personalentwicklung und Qualifizierung

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem im Juni 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G.-Gesellschaft für Personalentwicklung und Qualifizierung mbH (nachfolgend: Schuldnerin). Deren Gesellschafter sind die drei Beklagten, der Beklagte zu 1 ist zugleich ihr einziger Geschäftsführer. Die Beklagten zu 2 und 3 sind seit Anfang 2002 aufgrund eines Beteiligungserwerbs auch Gesellschafter der S.-GmbH, die seitdem sämtliche Kommanditanteile an der in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen B.-KG hält. Als die B.-KG wegen ihrer finanziellen Krise Arbeitnehmer entlassen musste, vereinbarte sie im März 2002 mit dem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung/Sozialplan zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit im Zusammenhang mit den notwendigen Personalanpassungsmaßnahmen die Gründung und den Betrieb einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit in Form einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (nachfolgend: BQG). Die Tätigkeit dieser BQG - für die von vornherein die mit einem Stammkapital von 25.000,00 € gegründete Schuldnerin vorgesehen war - sollte vornehmlich durch öffentliche Gelder, insbesondere Strukturkurzarbeitergeld und Qualifizierungsmittel nach SGB III finanziert werden; die verbleibenden, auf ca. 25.000,00 € monatlich für die Laufzeit von höchstens zwei Jahren veranschlagten sog. Remanenzkosten - bestehend aus den Sozialversicherungsbeiträgen auf das Kurzarbeitergeld, der Aufstockung des Nettoverdienstes auf zunächst 100 % und später auf 80 % des ursprünglichen Verdienstes der Mitarbeiter sowie dem Urlaubs- und Feiertagsentgelt - sollten von der B.-KG getragen werden. Auf dieser Basis schlossen insgesamt 21 Arbeitnehmer die zum Übertritt in die BQG notwendigen dreiseitigen Verträge, mit denen sie ihre Arbeitsverhältnisse zur B.-KG auflösten und zugleich neue Arbeitsverh&au! ml;ltnis se mit der Schuldnerin begründeten. In der Folgezeit wurden die bei der Schuldnerin im Rahmen der Entlohnung der übernommenen Arbeitnehmer anfallenden laufenden Remanenzkosten zunächst vereinbarungsgemäß von der B.-KG beglichen, bis diese schließlich im November 2002 wegen Zahlungsunfähigkeit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte. Da der Anspruch der Schuldnerin gegen die B.-KG auf Leistung der Remanenzkosten für die übernommenen Arbeitnehmer  entgegen der Branchenüblichkeit  weder über einen unabhängigen Treuhänder noch durch Bankbürgschaft oder sonstige gleichwertige Sicherheit abgesichert war und die Schuldnerin entsprechend ihrem speziellen Unternehmensgegenstand als BQG nicht über sonstige Einkünfte zur Deckung dieser Kosten verfügte, musste sie Anfang 2003 ebenfalls Insolvenzantrag stellen; der Beklagte zu1 hatte als Geschäftsführer ab Ende November bis zu diesem Zeitpunkt noch Zahlungen an diverse Empfänger im Gesamtumfang von 42.215,72 € zu Lasten der Schuldnerin geleistet.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2008

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