Wurde ein Angestellter zum Überleitungsstichtag, dem 1. Oktober 2005, vom Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet, war ein Vergleichsentgelt zu bilden. Gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA war dabei grundsätzlich der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen, wenn der Ehegatte des Angestellten aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst ebenfalls ortszuschlagsberechtigt war, aber nicht in den TVöD übergeleitet wurde. Wurde der Ortszuschlag des Ehegatten durch eine Änderung des für ihn geltenden Tarifrechts bereits mit Wirkung für Oktober 2005 auf dem im September 2005 bestehenden Stand eingefroren, war das Vergleichsentgelt des in den TVöD übergeleiteten Angestellten unter Berücksichtigung des ihm individuell zustehenden Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags zu berechnen.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2009
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