Im Ausgangsverfahren will eine Frau das im Juli 2006 geborene Kind ihrer Lebenspartnerin adoptieren. Das zuständige Jugendamt befürwortete in seiner Stellungnahme unter Kindeswohlgesichtspunkten die beabsichtigte Adoption, nachdem sowohl die Kindesmutter als auch der Kindesvater eingewilligt hatten. Das zuständige Amtsgericht Schweinfurt hat das Adoptionsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die für die Entscheidung relevante Frage vorgelegt, ob § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB insoweit mit Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar ist, als einem Lebenspartner bei der Annahme des leiblichen Kindes des anderen Lebenspartners eine dem leiblichen Elternteil gleiche Rechtsstellung zu dem Kind eingeräumt wird.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25.08.2009
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