Donnerstag, 27. August 2009

� 66b Abs. 3 StGB ist verfassungsgemäß

Der Beschwerdeführer zu 1) wurde vom Landgericht Frankfurt am Main im Februar 1992 wegen Mordes in drei Fällen sowie wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer zu 2) wurde - ebenfalls vom Landgericht Frankfurt am Main - wegen Vergewaltigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei beiden Beschwerdeführern ordnete das Gericht neben der Strafe die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an. Das Gericht prüfte zwar jeweils eine sich an die Vollstreckung der Strafe anschließende Sicherungsverwahrung, sah aber von der Anordnung ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung waren zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht geschaffen. Zunächst wurde bei beiden Beschwerdeführern die Freiheitsstrafe vollstreckt und anschließend weiter die Unterbringung vollzogen. Diese wurde dann gemäß § 67d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt, weil die Anordnung der Unterbringungen von Anfang nicht gerechtfertigt gewesen sei. In der Folge ordnete das Landgericht Frankfurt am Main wegen der hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführer erneut den damaligen Delikten vergleichbare Straftaten begehen werden, nachträglich gemäß § 66b Abs. 3 StGB eine Sicherungsverwahrung an. Die dagegen eingelegten Revisionen verwarf der Bundesgerichtshof. Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Verfassungswidrigkeit von § 66b Abs. 3 StGB geltend.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 27.08.2009

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