Die Begründung einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) in einem Arbeitgeberverband setzt voraus, dass es für diese Mitgliedschaftsform zu dem Zeitpunkt, in dem ein bisheriges Vollmitglied eine OT-Mitgliedschaft begründen will, eine wirksame satzungsmäßige Grundlage gibt. Das setzt wiederum voraus, dass eine dahin gehende Satzungsänderung bereits in das Vereinsregister eingetragen ist. Ein Mitglied, das bereits zuvor erklärt hatte, es wolle zu einem bestimmten früheren Termin in die bereits vom Verein beschlossene OT-Mitgliedschaft wechseln, bleibt deshalb auch dann an die bis zum Wirksamwerden der Satzungsänderung vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge gebunden, wenn das Verbandspräsidium diesem Wunsch durch bestätigende Erklärung entsprochen hat.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 26.08.2009
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