Ein Arbeitgeber ist nach seinem Verbandsaustritt an die vom Arbeitgeberverband geschlossen Tarifverträge kraft Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG bis zu deren Ende unmittelbar und zwingend gebunden. Anschließend wirken sie nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, die untertarifliche Abreden enthält und bereits im Stadium der Nachbindung gelten soll, ist grundsätzlich bereits nach ihrem Regelungswillen keine andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG.
Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Nachbindung an einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 3 TVG Andere Abmachung nach § 4 Abs. 5 TVG
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2009
Haben Sie noch Fragen zum Tarifvertragsrecht? Bei JuraPortal24.de finden Sie Anwälte für Tarifvertragsrecht, die Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen.