Mittwoch, 1. Juli 2009

Nachbindung an einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 3 TVG � �Andere Abmachung� nach § 4 Abs. 5 TVG

Ein Arbeitgeber ist nach seinem Verbandsaustritt an die vom Arbeitgeberverband geschlossen Tarifverträge kraft Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG bis zu deren Ende unmittelbar und zwingend gebunden. Anschließend wirken sie nach, „bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden“. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, die untertarifliche Abreden enthält und bereits im Stadium der Nachbindung gelten soll, ist grundsätzlich bereits nach ihrem Regelungswillen keine „andere Abmachung“ im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG.

Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Nachbindung an einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 3 TVG – „Andere Abmachung“ nach § 4 Abs. 5 TVG

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2009

Haben Sie noch Fragen zum Tarifvertragsrecht? Bei JuraPortal24.de finden Sie Anwälte für Tarifvertragsrecht, die Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen.