Die Verfassungsbeschwerde der Stadt Salzgitter, die sich gegen den atomrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerks Konrad als Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie die hierzu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen richtet, wurde von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Die Stadt Salzgitter ist im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG nicht beschwerdefähig. Hinsichtlich der übrigen Rügen wurde die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 26.03.2008
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