Der Beschwerdeführer vermittelt seit 2005 Sportwetten eines im EU-Ausland ansässigen gewerblichen Wettunternehmens. Dies untersagte ihm das Land Niedersachsen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Oberverwaltungsgericht zuletzt einen gegen die sofortige Vollziehung gerichteten Abänderungsantrag des Beschwerdeführers ab, den dieser im Hinblick auf den seit 1. Januar 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag und dessen landesrechtliche Umsetzung gestellt hatte.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 07.04.2009
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