Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde eines deutschen Geschäftsmanns gegen eine Vollstreckungsübernahmeentscheidung nicht zur Entscheidung angenommen. Die zuständigen Strafgerichte hatten es abgelehnt, die Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer in Frankreich verhängten vollstreckbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten in Deutschland zur Bewährung auszusetzen. Dies verstößt nicht gegen das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers. Bei der Anwendung der einschlägigen innerstaatlichen und völkerrechtlichen Regeln über die Rechtshilfe im Bereich der Vollstreckungsübernahme ist den Gerichten ein verfassungsrechtlich erheblicher Rechtsfehler nicht unterlaufen, zumal es an einer § 56 StGB entsprechenden Vorschrift über die primäre Bewährungsaussetzung in diesem Bereich fehlt. Ob das Freiheitsgrundrecht es möglicherweise gebietet, die hinsichtlich der Strafaussetzungsfrage im Rechtshilferecht bestehende Lücke durch eine Rechtsfortbildung im Sinne des Beschwerdeführers zu füllen, hat die Kammer nicht abschließend geprüft, weil die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht den Begründungsanforderungen genügt.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2009
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