Donnerstag, 22. Januar 2009

Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde in Lauf "Übergangsfrist" bis 2. März 2009

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hob eine Entscheidung des Anwaltsgerichts wegen des Verstoßes gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung auf, die eine Rüge zum Gegenstand hatte, die dem Beschwerdeführer, einem Rechtsanwalt, wegen Umgehung des Gegenanwalts erteilt worden war. Dabei stellte sich die für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde relevante Frage, ob eine vom Fachgericht in der Sache beschiedene Gegenvorstellung die Monatsfrist zur Einlegung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde erneut in Gang setzt. Diese Frage, die bisher vom Bundesverfassungsgericht nicht geklärt war, hat der Senat verneint. Wegen der bisher unklaren Rechtslage wurde dem Beschwerdeführer, der zunächst Gegenvorstellung erhoben hatte, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. In künftigen Fällen wird bei der Prüfung dieser Frage nur noch für den Zeitraum von einem fehlenden Verschulden hinsichtlich des Fristversäumnisses ausgegangen werden können, der erforderlich ist, um dem Rechtsuchenden Gelegenheit zu geben, sich auf die nun geklärte Rechtslage einzustellen und entsprechend zu reagieren. Einem Beschwerdeführer, der bisher von der Einlegung der Verfassungsbeschwerde abgesehen hatte, weil er zunächst eine Gegenvorstellung erhoben hatte, wird daher nur dann Wiedereinsetzung zu gewähren sein, wenn er die Verfassungsbeschwerde unverzüglich bis spätestens Montag, den 2. März 2009 nachholt. Der Beschwerdeführer vertrat einen Antragsteller in einer Wohnungseigentumssache vor Gericht. In der mündlichen Verhandlung schloss die in dieser Sache ebenfalls anwaltlich vertretene Antragsgegnerin auf Vorschlag des Gerichts einen unwiderruflichen Vergleich, obwohl ihr Rechtsanwalt aufgrund einer fehlerhaften Mitteilung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war. Der Rechtsanwalt der Antragsgegnerin beschwerte sich bei der Rechtsanwaltskammer ! und dies e erteilte dem Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen das Umgehungsverbot aus § 12 Abs. 1 BORA eine Rüge. Gegen diese legte der Beschwerdeführer Einspruch ein, der von der Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen wurde. Den daraufhin vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Anwaltsgericht zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung, die vom Anwaltsgericht zurückgewiesen wurde. Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die sich gegen alle angeführten Entscheidungen richtet, rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2009

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