Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass auch bei einer Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB* geregelten Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt, sondern die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugegangen sein muss. Ferner hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, nach der bei zur Post gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht.
Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Einhaltung der Abrechnungsfrist für Betriebskosten durch den Wohnungsvermieter
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21.01.2009
Haben Sie noch Fragen zum Wohnraummietrecht? Bei JuraPortal24.de finden Sie Anwälte für Wohnraummietrecht, die Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen.