Montag, 24. November 2008

Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung der Rentner verfassungsgemäß

Die Krankenversicherung der Rentner wird unter anderem durch Beiträge finanziert, die der Versicherte zu tragen hat. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen insbesondere die der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht. Die Beitragshöhe bestimmt sich bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem vollen Beitragssatz. Allerdings wird die Hälfte ihres Beitrages vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Für Versorgungsbezüge hingegen wurde bis Ende 2003 nur der halbe Beitragssatz erhoben; diesen hatten die Versorgungsempfänger alleine zutragen. Aufgrund einer Rechtsänderung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung ist ab 2004 nun auch für Versorgungsbezüge der volle Beitragssatz zu entrichten. Dies hat zu einer Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge geführt.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 04.04.2008

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