Die Antragstellerin betreibt einen privaten Rundfunksender. Sie beabsichtigt, die im Zuge ihrer Berichterstattung über ein am Landgericht anhängiges Strafverfahren gefertigten Fernsehaufnahmen von dem Angeklagten in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen. Zu einer zunächst nur mündlichen Anordnung des Vorsitzenden erging am 14. November 2008 ergänzend eine schriftliche Anordnung, wonach Bildaufnahmen des Angeklagten nur im anonymisierten Zustand (etwa "verpixelt") veröffentlicht werden dürfen.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2008
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