Der Beschwerdeführer befindet sich wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern seit Juni 2006 - mit einer Unterbrechung von rund sechs Monaten - in Untersuchungshaft. Die Anklage wurde im Oktober 2006 zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht zugelassen. Nachdem der Beschwerdeführer methodische Mängel des eingeholten aussagepsychologischen Gutachtens gerügt hatte, setzte das Amtsgericht Ende November 2006 den Haftbefehl außer Vollzug und holte die Stellungnahme einer weiteren Sachverständigen ein, die dem Gericht im Dezember 2006 vorlag. Mitte Mai 2007 wurde der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt. Ab Juli 2007 fand die Hauptverhandlung statt. Im September 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen legten der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens setzte das Landgericht mehrere Verhandlungstermine für Juni 2008 fest.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.06.2008
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