Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Verfahren, in welchem vier Berliner Zeitungsverlage als Drittbetroffene im Wege des sog. nachträglichen Rechtsschutzes die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gemäß § 99 StPO angeordneten Postbeschlagnahme begehren, an das Kammergericht Berlin abgegeben.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2008
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