Mittwoch, 15. Oktober 2008

Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

Der u. a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, ob eine formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen im Gewerberaummietrecht wirksam ist, wenn der Mieter danach verpflichtet wäre, die Arbeiten in starren Fristen und unabhängig von dem Erhaltungszustand der Mietsache durchzuführen.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2008

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