Der Beschwerdeführer beschäftigte als Betreiber eines Supermarktes in den Jahren 1998 bis 2001 sechs Aushilfen als geringfügig Beschäftigte. Nach einer Betriebsprüfung stellte die frühere Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) die Versicherungspflicht der Aushilfen in der gesetzlichen Sozialversicherung fest und forderte vom Beschwerdeführer für die Zeit von Januar 1998 bis Dezember 2001 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 19.575,74 EUR nach. Bei der Berechnung wurden die nach den Tarifverträgen geschuldeten Mindestlöhne und nicht die tatsächlich an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelte zugrunde gelegt.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2008
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