Die klagenden Eheleute haben sich gegen die Veröffentlichung von Fotos in den von den Beklagten verlegten Presseerzeugnissen gewandt. Diese hatten im Zusammenhang mit der damaligen lebensgefährlichen Erkrankung des Ehemannes an einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse (unterschiedliche) Artikel über die Erkrankung, Alkoholgenuss als mögliche Ursache und die Erholungsphase veröffentlicht, die überwiegend mit älteren Aufnahmen, in einem Fall mit einer aktuellen Aufnahme bebildert waren.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2008
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