Die Klägerin hatte für sich und ihre Familie eine Flugpauschalreise in die Türkei gebucht. Der von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen durchzuführende Rückflug war für den 15. Juli 2005 von Antalya nach Berlin-Tegel vorgesehen. Am 12. Juli 2005 wurden die Klägerin und ihre Familie durch die örtliche Reiseleitung benachrichtigt, dass der Rückflug vom Reiseveranstalter aus organisatorischen Gründen geändert worden sei. Der ursprünglich für die Klägerin und ihre Familie vorgesehene Flug wurde von der Beklagten planmäßig durchgeführt. Die Klägerin und ihre Familie flogen am gleichen Tag, dem 15. Juli 2005, mit einem anderen Flug der Beklagten zum Flughafen Leipzig; von dort aus erfolgte die Weiterbeförderung nach Berlin mittels Bustransfers. Die Klägerin hat von dem beklagten Flugunternehmen Ausgleichszahlungen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen verlangt. Solche sieht die Verordnung für den Fall vor, dass Fluggästen die Beförderung verweigert wird.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2008
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