Donnerstag, 9. Oktober 2008

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zu einem Bußgeld wegen Überschreitens der Tageslenkzeiten

Am 9. Januar 2008 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Überschreitens der Tageslenkzeiten in drei Fällen in der Zeit zwischen dem 6. und 12. Dezember 2006 gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 b FPersG a.F., § 22 Abs. 2 Nr. 3 FPersVO, Art. 6 Abs. 1 Unterabschnitt 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) 3820/85 zu Geldbußen in Höhe von insgesamt 210,-- €. Bis zum 1. April 2007 waren die zulässigen Tageslenkzeiten im Güterverkehr in Art. 6 der VO (EWG) Nr. 3820/85 geregelt. Ein Verstoß des Fahrers gegen die dort bestimmten Lenkzeiten wurde durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Nr. 3 FPersV als Ordnungswidrigkeit geahndet. Mit Wirkung vom 11. April 2007 ersetzte die VO (EG) Nr. 561/2006 die VO (EWG) Nr. 3820/85, so dass die Verweisung des § 22 FPersV auf die frühere Verordnung in Leere ging. Mit Wirkung vom 14. Juli 2007 wurde § 8 FPersG um Abs. 3 ergänzt.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2008

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