Montag, 6. Oktober 2008

Befreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt vorläufig auch für Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen

§ 13 Abs. 1 Nr. 18 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verletzt das Recht auf Chancengleichheit, soweit Zuwendungen an politische Parteien steuerfrei gestellt sind, Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände dagegen nicht. Die Differenzierung ist nicht durch verfassungsrechtlich tragfähige Gründe gerechtfertigt. Trotz Unvereinbarkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG mit dem Grundgesetz ist es aber ausnahmsweise geboten, bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber die weitere Anwendbarkeit der Norm anzuordnen und die Steuerbefreiung auf kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände auszudehnen. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage des Hessischen Finanzgerichts. Die Entscheidung war zugleich Anlass, die Zulässigkeitsanforderungen von Richtervorlagen bei Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen oder sonstige steuerliche Begünstigungen zu klären.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 04.06.2008

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