Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben nach § 9 TzBfG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit auf einem entsprechenden freien Arbeitsplatz, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben. Um einen entsprechenden Arbeitsplatz handelt es sich regelmäßig nur dann, wenn die zu besetzende Stelle dieselben Anforderungen an die Eignung des Arbeitnehmers stellt wie die bisher ausgeübte Tätigkeit. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit in einer höherwertigen Funktion besteht lediglich im Ausnahmefall.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2008
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