Mittwoch, 17. September 2008

Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB durch den Bundesgerichtshof bestätigt

Das Landgericht Frankfurt hat gegen den Betroffenen nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hierfür hat es sich auf die im Jahr 2004 eingefügte Vorschrift des § 66b Abs. 3 StGB gestützt. Danach kann dann, wenn bei Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus der krankhafte Zustand, auf dem die Unterbringung ursprünglich beruhte, nicht besteht, unter bestimmten formellen Voraussetzungen eine solche Anordnung getroffen werden, wenn der Betroffene mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Straftaten begehen wird, durch die die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2008

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